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Waldstraße 3
15926 Fürstlich Drehna
Deutschland

 

Satzung

Satzung des MSC Fürstlich Drehna e.V. im ADAC

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 26.07.1990 gegründete Verein führt den Namen: Motorsportclub (MSC) Fürstlich Drehna e.V. im ADAC. Der Sitz des Vereins ist in Fürstlich Drehna, 15926 Luckau. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg und des Kreissportbundes Dahme-Spreewald.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Motorsportes der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen durch Veranstaltungen und Trainings.
  2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Er räumt Angehörigen aller Nationalitäten und Rassen gleiche Rechte ein.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbst, die Haushaltsplanung ist mit dem geschäftsführenden Vorstand laut § 26 BGB zu Regeln, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    a) ordentlichen Mitgliedern, die sich sportlich betätigen.
    b) passiven Mitgliedern, die sich nicht sportlich betätigen.
    c) fördernde Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder.
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    c) wegen unehrenhafter Handlungen.
    Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Dazu ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig (binnen 3 Wochen). Die MV entscheidet endgültig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des lfd. Geschäftsjahres und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

§6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, die im Voraus gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge beschließt die MV.

§7 Maßregelungen

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der MV verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) Ausschluss
  2. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungsleitungen
d) der Beschwerdeausschuss

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die MV. Die wichtigste MV ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
    b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    c) Wahl der Kassenprüfer, des Beschwerdeausschusses und der Mitglieder von vorgesehenen Ausschüssen
    d) Festlegungen von Beiträgen
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes
    f) Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über Anträge
    h) Entscheidung über Berufung gemäß § 5 Abs.2 oder
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 20% der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung von MV erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
  5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von der Mehrheit der Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden
    a) von jedem erwachsenen Mitglied
    b) vom Vorstand.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der MV schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins vorliegen, andere Anträge mindestens eine Woche vorher.
  8. Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
  9. Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben kann oder niederlegt, kann der Vorstand die Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes für maximal sechs Monate übernehmen. In diesem Zeitraum muss eine MV einberufen werden um den Vorstand oder eine Person für das Amt neu zu wählen.
  10. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des ADAC Berlin/Brandenburg Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Clubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Vorstandsämter werden Personen gebunden gewählt von der MV.
  4. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Wahl als Gäste teilnehmen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) 1.Vorsitzender
    b) 2.Vorsitzender
    c) Schatzmeister
    d) Sportleiter
    e) Jugend
  2. Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    der 1.Vorsitzende
    der 2.Vorsitzende
    der Schatzmeister.
    der Jugendwart
    der Schriftführer
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt.

§ 12 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt  werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der MV Stimmrecht.

§ 13 Wahl des Beschwerdeausschusses

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Wahl des Beschwerdeausschusses erfolgt alle 3 Jahre.

§ 14 Wahl der Kassenprüfungskommission

Die Wahl der Kassenprüfungskommission erfolgt alle 3 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer  haben die Kasse des Vereins, die Kassenbücher und Belege mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Sie erstatten der MV einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende MV mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Im Fall der Auflösung ernennt die MV die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins kann das verbleibende Vermögen des Vereins an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 11.09.2022 mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Gleichzeitig  tritt die Satzung vom 21.09.2006 außer Kraft.

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