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Waldstraße 3
15926 Fürstlich Drehna
Deutschland

 

Satzung

Satzung des MSC Fürstlich Drehna e.V. im ADAC

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. September 2006)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 26. Juli 1990 in Fürstlich Drehna gegründete Club führt den Namen
Motorsportclub Fürstlich Drehna e.V. im ADAC (MSC Fürstlich Drehna). Er hat seinen Sitz in 15926 Luckau, OT Fürstlich Drehna, Waldstraße 2 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübben eingetragen.

II. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Ziele

Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. §§ 52 ff. der Abgabenordnung Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter der Beachtung von nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutz-Maßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mitgliedschaft

Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens bei einem Vollmitglied ab dem 18. Lebensjahr € 30,00 (dreißig €), ermäßig € 15 (fünfzehn €) bis zum 18. Lebensjahr jährlich betragen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§7 Organe

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
H) Verschiedenes

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreis die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei der Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Mitgliedes, d) Auflösung des Clubs.
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

§ 11 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1. Der Vorsitzende
2. Der Stellvertretende Vorsitzende
3. Der Sportleiter
4. Der Schatzmeister
5. Der Verkehrsleiter
6. Mitglied z.bV.
7. Mitglied zbV.
8. Mitglied zbV.
9. Mitglied zbV.

Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, oder durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der Stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des Ortsclubs, Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Auflösung

Die Aufhebung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung
GmbH zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist:
Motorsportclub Fürstlich Drehna e.V.
OT Fürstlich Drehna
Waldstraße 2
15926 Luckau

Fürstlich Drehna, den 21.09.2006